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   VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08   

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VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08 (https://dejure.org/2009,26584)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2009 - 5 A 44.08 (https://dejure.org/2009,26584)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 5 A 44.08 (https://dejure.org/2009,26584)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Polizeibeamter; Ruhestand; vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; höchstrichterliche Entscheidung; Wiederaufnahme des Verfahrens; Rücknahmeermessen; Mindestruhegehaltsatz; nachträgliche Rechtsänderung; Fortgeltung von Bundesrecht für Landesbeamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Berlin, 05.06.2008 - 5 A 60.07

    Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08
    Unter der Geltung des § 14 a Absatz 1 BeamtVG in der alten Fassung vom 20. Dezember 2001 wäre nach der Rechtsprechung der Kammer allerdings ein Anspruch des Klägers, seinen Ruhegehaltssatz vom Eingang des Abänderungsantrags an unter Zurücknahme des Bescheides des Landesverwaltungsamts vom 6. Januar 2004 vorübergehend auf 62, 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhöhen, gegeben gewesen (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil der Kammer vom 5. Juni 2008, VG 5 A 60.07, jurisdokument).

    Denn auch der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz ist zufolge der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in dem bereits genannten Urteil vom 5. Juni 2008 angeschlossen hat, ein nach den sonstigen Vorschriften berechneter und damit zu erhöhender Ruhegehaltsatz im Sinne des § 14 a Absatz 1 BeamtVG a.F. (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2005, 2 C 25.04, BVerwGE 124, 19, 20; dagegen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008, 21 A 2098/06, DÖD 2008, S. 136, 137, und gegen dessen Auffassung wiederum das Urteil der Kammer vom 5. Juni 2008, VG 5 A 60.07, jurisdokument).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08
    Es besteht Einigkeit im Schrifttum darüber, dass die Ersetzung des fortgeltenden Bundesrechts mehr ist als die Änderung einzelner Bestimmungen; der verfassungsändernde Gesetzgeber baute insoweit auf den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Juni 2004, 1 BvR 636/92, BVerfGE 111, 10, zu Art. 125 a Abs. 2 GG auf (siehe dazu Uhle, DÖV 2006, S. 370, 374; Jarras/Pieroth, Grundgesetz, 10. Auflage, Rz 8 zu Artikel 125 a).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08
    Eine unechte Rückwirkung ist dagegen grundsätzlich zulässig, außer bei einem gesetzlichen Eingriff, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und bei dem sein Vertrauen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen (vgl. BVerfGE 114, 258, 300 f.).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08
    Der Beamte darf nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (vgl. BVerfGE 106, 225, 241 f.).
  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08
    Denn auch der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz ist zufolge der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in dem bereits genannten Urteil vom 5. Juni 2008 angeschlossen hat, ein nach den sonstigen Vorschriften berechneter und damit zu erhöhender Ruhegehaltsatz im Sinne des § 14 a Absatz 1 BeamtVG a.F. (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2005, 2 C 25.04, BVerwGE 124, 19, 20; dagegen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008, 21 A 2098/06, DÖD 2008, S. 136, 137, und gegen dessen Auffassung wiederum das Urteil der Kammer vom 5. Juni 2008, VG 5 A 60.07, jurisdokument).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 21 A 2098/06

    Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Studienrates bei Versetzung in den

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08
    Denn auch der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz ist zufolge der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in dem bereits genannten Urteil vom 5. Juni 2008 angeschlossen hat, ein nach den sonstigen Vorschriften berechneter und damit zu erhöhender Ruhegehaltsatz im Sinne des § 14 a Absatz 1 BeamtVG a.F. (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2005, 2 C 25.04, BVerwGE 124, 19, 20; dagegen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2008, 21 A 2098/06, DÖD 2008, S. 136, 137, und gegen dessen Auffassung wiederum das Urteil der Kammer vom 5. Juni 2008, VG 5 A 60.07, jurisdokument).
  • VG Berlin, 07.04.2009 - 26 A 189.07

    Beamtenversorgung: Wegfall des erhöhten Ruhegehaltssatzes, Wiederaufgreifen des

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08
    Dies ergibt sich aus der rückwirkend zum 24. Juni 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 14 a Absatz 1 BeamtVG durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz-DNeuG, dort Artikel 4 Nummer 11 a) aa) in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 vom 5. Februar 2009 (BGBl. 2009 I, S. 160), welche auch für die in den Ruhestand getretenen Berliner Landesbeamten gilt (a.A. die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, VG 26 A 189.07, Urteil vom 7. April 2009, jurisdokument).
  • VG Berlin, 10.10.2007 - 7 A 123.06

    Ermessensausübung der Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrig zu niedrig

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2009 - 5 A 44.08
    Unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit hätte die Rechtswidrigkeit des für den Kläger vorübergehend zu niedrig festgesetzten Ruhegehaltssatzes aber zur Folge gehabt, dass sich das Rücknahmeermessen des Landesverwaltungsamts gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG-Bund in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung für die Zeit ab dem Eingang des Abänderungsantrags bei der Behörde darauf reduziert hätte, den Ruhegehaltssatz des Klägers "für die Zukunft" unter Zurücknahme des entgegenstehenden Bescheids vom 6. Januar 2004 auf den höheren und allein rechtmäßigen Satz von 62, 33 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festzusetzen (siehe auch die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2007, 7 A 123.06).
  • VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 210.07

    Rückwirkende Änderung der Regelung über die vorübergehende Erhöhung der

    Denn diese rückwirkende Änderung des § 14a BeamtVG gilt auch für Berliner Landesbeamte (so auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08; a. A. VG Berlin, Urteil vom 07.04.2009, VG 26 A 189.07, und Urteil vom 14.07.2009, VG 26 A 263.05 zu § 50a Abs. 7 S. 2 BeamtVG - alle zitiert nach juris).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass in § 2 des Gesetzes auf das "gemäß Art. 125a Abs. 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz" Bezug genommen wird (so i. E. auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

    Die Gegenansicht, die die Gefahr einer "Versteinerung" des Bundesrechts schon wegen der Ersetzungsbefugnis der Länder verneint (vgl. Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art. 125a Rn. 7; derselbe, Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform, NVwZ 2006, S. 1209 (1215)), ist abzulehnen, da diese Auffassung zur Konsequenz hat, dass der Landesgesetzgeber gezwungen wäre, das gesamte Gesetz oder zumindest einen abgrenzbaren Teilbereich in ein zeit- und ressourcenaufwändiges Gesetzgebungsvorhaben einzustellen, auch wenn eigentlich nur bezüglich einer Detailfrage Regelungsbedarf besteht (s. dazu VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

    Dieser Kompetenzrahmen wurde durch die mit dem DNeuG vorgenommene Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG nicht überschritten, da sich die Neufassung dieser Vorschrift auf die Festlegung einer bestimmten Berechnungsmodalität für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beschränkt und es sich insoweit lediglich um eine Detailanpassung handelt (so auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

    Da dem Kläger der begehrte Ruhegehaltssatz von 51, 42 v. H. zu keinem Zeitpunkt verbindlich zuerkannt worden war, wurde durch die rückwirkende Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG mithin nicht in unzulässiger Weise in eine schon erworbene Rechtsposition eingegriffen (so i. E. VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

  • VG Berlin, 20.08.2009 - 28 A 160.08

    Beamtenversorgung: Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

    Denn diese rückwirkende Änderung des § 14a BeamtVG gilt auch für Berliner Landesbeamte (so auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08; a. A. VG Berlin, Urteil vom 07.04.2009, VG 26 A 189.07, und Urteil vom 14.07.2009, VG 26 A 263.05 zu § 50a Abs. 7 S. 2 BeamtVG - alle zitiert nach juris).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass in § 2 des Gesetzes auf das "gemäß Art. 125a Abs. 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz" Bezug genommen wird (so i. E. auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

    Die Gegenansicht, die die Gefahr einer "Versteinerung" des Bundesrechts schon wegen der Ersetzungsbefugnis der Länder verneint (vgl. Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art. 125a Rn. 7; derselbe, Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform, NVwZ 2006, S. 1209 (1215)), ist abzulehnen, da diese Auffassung zur Konsequenz hat, dass der Landesgesetzgeber gezwungen wäre, das gesamte Gesetz oder zumindest einen abgrenzbaren Teilbereich in ein zeit- und ressourcenaufwändiges Gesetzgebungsvorhaben einzustellen, auch wenn eigentlich nur bezüglich einer Detailfrage Regelungsbedarf besteht (s. dazu VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

    Dieser Kompetenzrahmen wurde durch die mit dem DNeuG vorgenommene Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG nicht überschritten, da sich die Neufassung dieser Vorschrift auf die Festlegung einer bestimmten Berechnungsmodalität für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beschränkt und es sich insoweit lediglich um eine Detailanpassung handelt (so auch VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

    Da der Klägerin der begehrte Ruhegehaltssatz von 51, 42 v. H. zu keinem Zeitpunkt verbindlich zuerkannt worden war, wurde durch die rückwirkende Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG mithin nicht in unzulässiger Weise in eine schon erworbene Rechtsposition eingegriffen (so i. E. VG Berlin, Urteil vom 16.06.2009, VG 5 A 44.08).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 3 A 2192/10

    Anspruch einer Beamtin auf einen vorübergehenden Pflegeergänzungszuschlag und

    Weiter könne den Urteilen des VG Berlin vom 16. Juni 2009 - 5 A 44.08 - und des OVG Berlin Brandenburg vom 29. Juni 2012 - 4 B 2.10 - entnommen werden, dass der Bundesgesetzgeber nach Art. 125 a Abs. 1 GG ermächtigt sei, einzelne Vorschriften des BeamtVG mit Wirkung auch für ein Land zu ändern, solange das Gesetz insgesamt oder der zu ändernde Teilbereich des Gesetzes in dem Land als Bundesrecht fortgelte.

    vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2009 - 5 A 44.08 -, juris; Uhle, Verfassungsnorm im Aufwind: Art. 125 a GG, DÖV 2006, 370, ders., in: Maunz/Dürig, GG, Band VII, Stand: August 2012, Art. 125 a Rdnr. 27; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Auflage, 2008, Art. 125 a Rdnr. 6; Wolff, in: v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Auflage, 2010, Art. 125 a Rdnr. 23; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage, 2012, Art. 125 a Rdnr. 7a.

  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 17.09

    Beamter; Amtsrat; Besoldung; Besoldungsstufen; Anwendbarkeit des AGG im

    Durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz vom Bund auf die Länder wird aus den fortgeltenden Bundesregelungen über die Beamtenbesoldung kein Landesrecht (vgl. ausführlich das Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 16.06.2009 - VG 5 A 44.08 - Juris, zum Recht der Beamtenversorgung).
  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 307.09

    Beamter; Witwe; nachgeheiratete Witwe; Witwengeld; Anwendbarkeit des AGG im

    Durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz vom Bund auf die Länder wird aus den fortgeltenden Bundesregelungen über die Beamtenversorgung kein Landesrecht (vgl. ausführlich VG Berlin, Urt. v. 16.06.2009 - VG 5 A 44.08 -, Juris).
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